Birgter

Schützenfest

27.05.2023 - 14:00 Uhr

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Satzung

Satzung

des Bürgerschützenvereins

„St. Hubertus" Birgte e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein nennt sich „Bürgerschützenverein St. Hubertus Birgte e.V.“. Er hat den Sitz in Riesenbeck-Birgte.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Vornehmste Aufgabe ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums und der nachbarschaftlichen Beziehungen. Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein in jedem Jahr ein Schützenfest, ein Erntedankfest und ein Karnevalsfest. Der Schießsport ist zu pflegen und zu fördern. Hier zu soll alljährlich ein Pokalschießen verbunden mit einem Preisschießen stattfinden.. Wenn es möglich ist, beteiligt sich eine Gruppe jeweils am Schießen um die Würde des Kreisheimatschützenkönigs.

 

§ 3

Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden wer in Birgte geboren ist oder dort wohnt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für unter 18-jährige ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich Darüber hinaus können Mitglieder nur auf Antrag und durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden.

Die Ehrenmitgliedschaft tritt in Kraft:

1) wenn ein Mitglied ab dem Geschäftsjahr 2000 das 65. Lebensjahr vollendet und unmittelbar davor 5 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat.

2) wenn sie von der Generalversammlung verliehen wird.

Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung mit Stimmenmehrheit aberkannt werden.

 

§ 4

Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand und der Vorstandsversammlung. Den Vorstand bilden:

der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassierer, der Chronist und der Oberst.

Der Vorstandsversammlung gehören an:

Der Vorstand und die Vertreter des jeweiligen Schriftführers und Kassierers, der Hauptmann, die Beisitzer und die Waffen- und Gerätewarte.

An der Sitzung der Vorstandsversammlung nehmen der König und ggf. der Ehrenvorsitzende teil.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB. ist der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.

Die Mitgliedschaft in der Vereinsleitung ist ehrenamtlich.

 

§ 5

Versammlung

Alljährlich findet eine Generalversammlung statt, und zwar vor dem Schützenfest. Falls notwendig, sind weitere Versammlungen auf Antrag des Vorstandes, der Vorstandsversammlung oder 1/3 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende. Falls keiner von beiden anwesend ist, übernimmt ein Vorstandsmitglied die Leitung. Die Generalversammlung ist stets mit den jeweiligen anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. In der Versammlung erstattet der Schriftführer den Jahres- und der Kassierer den Kassenbericht. Die Kasse ist vor der Generalversammlung von zwei Mitgliedern zu prüfen. Auf Antrag der Prüfer ist dem Kassierer von der Generalversammlung Entlastung zu erteilen. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6

Wahlen

Die Vorstandsversammlung, die Adjutanten und die Fähnriche werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in der Regel durch Zuruf und jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, kann auf Antrag geheim abgestimmt werden. Wiederwahl ist zulässig. In der Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl sind zu wählen:

der 1. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, der 1. Kassierer, der Chronist, der Hauptmann und die Adjutanten.

In den Kalenderjahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:

der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 2. Kassierer, der Oberst, die Fähnriche und der Waffen- und Gerätewart.

In jedem Jahr ist die Hälfte der Beisitzer zu wählen. Falls ein Gewählter vorzeitig ausscheidet, wird für den Rest der Wahlzeit in der nächsten Versammlung ein Nachfolger gewählt.

Für die Wahl des Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im übrigen ist gewählt wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

§ 7

Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr erstreckt sich auf die Zeit vom Pfingstsonntag bis zum nächsten Sonnabend vor Pfingsten.

Die Höhe der Beiträge wird je nach Kassenlage von der Generalversammlung festgesetzt. Für Beitragsänderungen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Höhe der Beiträge muss so bestimmt werden, dass voraussichtlich keine Überschüsse entstehen. Etwaige Mehreinnahmen dürfen nur für Zwecke gem. §2 dieser Satzung verwand werden. Beiträge werden in der Regel einmal im Jahr erhoben werden. Zur Vereinfachung der Einziehung ist tunlichst die Überweisung durch die Kasse (Daueraufträge) zu wählen.

Von den Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben. 16-jährige sind grundsätzlich beitragsfrei, von 17-jährigen wird der ½ Beitrag erhoben.

§ 8

Schützenfest

Das Schützenfest findet in der Regel am Pfingstmontag und an dem darauf folgenden Dienstag statt. Die Generalversammlung bestimmt den Festwirt und die Musikkapelle. Der Ablauf des Schützenfestes wird auf der Generalversammlung festgelegt. Die Organisation des Festes liegt bei der Vorstandsversammlung. Am Schützenfesttag legt der Verein jeweils einen Kranz am Ehrenmal in der Kapelle und im Brumleytal nieder.

Schützenkönig kann werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und 3 Jahre Mitglied des Vereins ist. Der Schützenkönig wird durch schießen auf einen Holzvogel ermittelt. Wer den letzten Teil des Vogels abschießt ist Schützenkönig. Die Regelung und Durchführung des Königsschießens obliegt der Vorstandsversammlung bzw. den von dieser beauftragten Vereinsmitgliedern.

Der König erhält eine Geldprämie vom Verein, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Wer unberechtigt den Vogel abschießt, zahlt eine Buße, die der Vorstand bestimmt, die aber mindestens 50,00 Euro beträgt. Im Weigerungsfalle erfolgt automatisch der sofortige Ausschluss aus dem Verein.

Der König wählt eine Königin, die möglichst aus Birgte kommen soll. Über persönliche Anliegen, die berücksichtigt werden können, entscheidet der Vorstand. Der König bestimmt außerdem die Ehrenherren und diese die Ehrendamen. Die Ehrenherren müssen Mitglied des Vereins und mindestens 18 Jahre alt sein. Die Königin und die Ehrendamen müssen 18 Jahre alt sein.

Wer einmal König war, kann erst nach 5 Jahren wieder die Königswürde erringen. Der König ist verpflichtet, bis zum nächsten Schützenfest auf seine Kosten eine würdige Königsplakette an der Schützenkette anbringen zu lassen.

§ 9

Pflichten und Rechten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und seine Interessen zu fördern. Es ist eine Ehrenpflicht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, insbesondere an der Gefallenenehrung am Schützenfesttag und an der Generalversammlung. Am Schützenfest trägt jedes Mitglied einen Schützenhut.

Zusatz: Dazu trägt er die Vereinskrawatte und eine einheitliche Anzugsordnung, dunkle Anzugsjacke und hellgraue Hose. Diese Anzugsordnung gilt für die Mess-Feier, für die beiden Schützenfesttage und auf Veranstaltungen anderer Vereine.

Für die Mithilfe zur Vorbereitung der Vereinsfeste, insbesondere des Schützenfestes, hat sich jedes Mitglied zur Verfügung zu stellen. Wenn nicht genügend freiwillig Helfer zur Verfügung stehen, erfolgt die Benennung nach dem Alphabet. Die Stellung eines Ersatzmannes ist zulässig. In Härtefällen entscheidet der Vorstand.

An der Beerdigung eines Mitgliedes beteiligt sich der Verein mit der Fahnenabordnung und einer Abordnung die einen Kranz niederlegt.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Am ersten Schützenfesttag hat es mit seiner Frau, Braut etc. freien Zutritt zur abendlichen Tanzveranstaltung. Am zweiten Schützenfesttag hat jedes Mitglied mit seinen engsten Familienangehörigen freien Zutritt zum Festzelt. Ausgenommen sind solche männliche Personen, die Mitglied des Vereins sein können.

Ferner hat jedes Mitglied das Recht, Anträge einzubringen, die sich auf die Gestaltung des Vereinslebens beziehen. Die Anträge sind bis zur Generalversammlung schriftlich beim Vorstand vorzulegen. Die Entscheidung über die Annahme bzw. Ablehnung liegt bei der Generalversammlung.

 

§ 10

Ausschluss aus dem Verein

Der jederzeit mögliche Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Wer gegen die Satzung verstößt, kann auf Antrag ausgeschlossen werden. Dieser Antrag kann von jedem Vereinsmitglied in der Generalversammlung gestellt werden. Jedes Mitglied schließt sich automatisch aus, wenn es bis zum Beginn des Schützenfestes seine Beiträge aus eigenem Verschulden nicht entrichtet hat. Wer Mitglied des Vereins war und aus getreten ist oder wegen Nichtbezahlung des Beitrages bzw. aus einen anderen Grunde ausgeschlossen wurde, kann nur auf Antrag und mit Zustimmung der Generalversammlung wieder in den Verein aufgenommen werden. Diese Regelung gilt auch für diejenigen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung aus dem Verein ausgeschlossen sind.

§ 11

Auflösung des Vereins

Der Verein, der in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist, kann nur durch Beschluss vom 2/3 der Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das evtl. vorhandene Vermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten an eine Institution, die der Verein bestimmt.

§ 12

Inkrafttreten und Änderung der Satzung

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Generalversammlung am 26.04.1969 in Kraft. Änderungen der Satzung erfordern 2/3 der Stimmen der Generalversammlung. Die Satzung ist jedem Mitglied auszuhändigen. Mit Eintritt in den Verein ist die Satzung für jedes Mitglied verbindlich.

Birgte, den 26. April 1969

 

 

Stockmann                                                                                                                           Postmeier

 

1. Vorsitzender                                                                                                                     2. Vorsitzender

 

 

Brinkmann

 

Schriftführer

 

Änderung der Satzung

Die Änderung der Satzung tritt mit dem Antrag von der Generalversammlung am 19.03.1999 und der Bekanntgabe und Beschlußfassung der Generalversammlung vom 17.03.2000 in Kraft.

 

Birgte, den 17. März 2000

 

Hallmeyer                                                                                                                                            Wieker

1.Vorsitzender                                                                                                                                  2.Vorsitzender

Ottenhues

Schriftführer

 

 

Änderung der Satzung

Die Änderung der Satzung tritt mit der Bekanntgabe und Beschlussfassung der Generalversammlung vom 23.03.2018 in Kraft.

Birgte, den 23. März 2018

 

 

                                         Klemens Wölte                                                                                                   Benedikt Laumann

                                         1. Vorsitzender                                                                                                            2. Vorsitzender

 

Stefan Averbeck

 1. Schriftführer

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